Seit Anfang 2013 gibt es eine neue Sprachregelung im Rechnungswesen. 

Stellt nicht der leistende Unternehmer an den Leistungsempfänger eine Rechnung über die erbrachten Leistungen aus, sondern wurde die Abrechnung im Gutschriftsverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart, ist das Abrechnungsdokument nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG-E zwingend mit der Angabe „Gutschrift“ zu kennzeichnen.

Daher ist zu empfehlen, sog. kaufmännische Gutschriften, die üblicherweise zur Rechnungskorrektur ausgestellt wer-den, künftig nicht mehr als „Gutschrift“ zu bezeichnen, sondern z.B. als „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“.